Im Dezember 2022 haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. U.a. sind hier Maßnahmen zur Förderung des Photovoltaik-Ausbaus in Deutschland getroffen worden. Eine wesentliche Änderung ist der Wegfall der Umsatzsteuer ab dem 01. Januar 2023 für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen.

Hier die wichtigsten Punkte der Neuregelung:

 Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
  1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Bedingungen zur Nullsteuer auf Photovoltaik-Anlagen

 Der Energiezentrale Onlineshop bietet Produkte aus dem Bereich der Photovoltaik an. Dazu zählen auch Stromspeicher und Zubehörartikel. Seit 01.01.2023 gilt für viele dieser Komponenten der Nullsteuersatz. Dies wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023 S. 2294) festgelegt. Mit dieser Maßnahme wurden bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut. 

Für die Berechnung der Nullsteuer gilt der neue § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in seiner aktuellen Fassung. Die begünstigte Verrechnung mit dem Nullsteuersatz ist nur auf Artikel möglich, welche die Bedingungen aus dem Umsatzsteuergesetz erfüllen. Darüber hinaus müssen die Bedingungen aus dem Umsatzsteuergesetz durch die rechnungserhaltende Person erfüllt werden.

Sofern die Anwendung des Nullsteuersatzes durch die Gesetzgebung nicht möglich ist, behalten wir uns vor, fällig werdende Umsatzsteuer nachzufordern. Dies betrifft ebenfalls Bestellungen, bei denen die Berechtigung fälschlicherweise bestätigt wurde, wodurch eine Nachberechnung der Umsatzsteuer notwendig wird.

Mit Abgabe Ihrer Bestellung unter www.energiezentrale.shop bestätigen Sie, dass Sie nach den Bedingungen des § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz für die Berechnung mit Nullsteuer berechtigt sind.

Damit bestätigen Sie, dass Sie als Erwerber ebenfalls Betreiber der Photovoltaikanlage sind und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Dies gilt ebenfalls für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen. 

 Übersicht der aktuell vorliegenden Informationen

Die folgende Übersicht zu den Bedingungen des § 12 Abs 3. Umsatzsteuergesetz mit Stand 22.03.2023 ist ein Service, welcher die uns vorliegenden Informationen für Sie zusammenfasst. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die Aufstellung keine rechtliche Beratung darstellt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat. Bitte beachten Sie auch, dass unser Service keine rechtliche Auskunft zum Nullsteuersatz geben kann. Bei Fragen zum Nullsteuersatz wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Maximale Anlagengröße

  • Netzgebundene Photovoltaikanlagen dürfen ein Limit von 30 kW (peak) nicht überschreiten. Maßgeblich hierfür ist der Wert der installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (MaStR) nach Eintragung der Anlage.
    • Die Leistung bemisst sich anhand der Summe der neuen und bestehenden Anlagen.

Speichersysteme

  • Speichersysteme sind ebenfalls begünstigt, wenn diese dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern.

Installationsort der Anlage

  • Der Installationsort der PV-Anlage / PV-Komponente muss sich in der Nähe von einer (Privat-) Wohnung, öffentlichem Gebäude oder anderem Gebäude, welches für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird, befinden.
    • Als Wohnung gelten alle umschlossenen Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Darunter fallen beispielsweise auch Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.
    • Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn diese nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
    • Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird.
    • Container können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls begünstigt sein. Dies betrifft beispielsweise Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten etwa zur Auslagerung von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten genutzt werden.
  • Eine Installation in der Nähe ist insbesondere dann gegeben, wenn sich der Installationsort und das begünstigte Gebäude auf demselben Grundstück befinden oder wenn zwischen dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher oder funktionaler Nutzungszusammenhang besteht (bspw. einheitlicher Gebäudekomplex)
  • Wird das Gebäude sowohl für begünstigte als auch unbegünstigte Zwecke genutzt (bspw. Wohn- und Gewerbezwecke), gilt dies grundsätzlich auch als begünstigtes Gebäude. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Anteil des unbegünstigten Zwecks unverhältnismäßig groß ist. Überschreitet der Nutzflächenanteil des unbegünstigten Zwecks 90 %, so unterliegt die Lieferung dem Regelsteuersatz.

Betreiber der Photovoltaik-Anlage

  • Eine Befreiung der Umsatzsteuer ist nur dann möglich, wenn der Käufer auch Betreiber der Photovoltaikanlage ist. Bitte achten Sie auf konsistente Angaben. Abweichungen können dazu führen, dass die Bedingungen zum Nullsteuersatz nicht erfüllt werden.
    • Entsprechend ist bei einem Verkauf an beispielsweise Zwischenhändler, Leasinggeber oder Mietverkäufer der Regelsteuersatz anzuwenden.

Zusätzliche Bedingungen für Bestellungen vor dem 01.01.2023

  • Der Nullsteuersatz kann auf vergangene Bestellungen angewendet werden, wenn diese nicht vor dem 01.01.2023 bereits komplett ausgeliefert wurden.
  • Darüber hinaus darf kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges vorliegen.

 

Begünstigte Komponenten

Begünstigt sind Komponenten, die als wesentliche Komponenten zu werten sind. Dazu zählen Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind.

Beispiele zu wesentlichen (begünstigten) Komponenten

  • Photovoltaikmodule (auch Hybridmodule mit Photovoltaik und Solarthermie)
  • Stationäre Solarmodule mit unbedeutenden Nebenzwecken (bspw. Solartische)
  • Batteriespeicher / Akkusysteme (für den Einsatz mit begünstigten Photovoltaikanlagen)
  • Wechselrichter
  • Dachhaltungen / Unterkonstruktionen
  • Energiemanagement-Systeme
  • Solarkabel (Gleichstrom / DC-Seite)
  • Einspeisesteckdosen (bspw. Wieland-Steckdose)
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen

Beispiele zu unwesentlichen (nicht begünstigten) Komponenten

  • Nicht stationäre Photovoltaikmodule (bspw. mobile faltbare PV-Module)
  • Mobile Speichersysteme
  • Schrauben und Nägel
  • Kabel (Wechselstrom / AC-Seite)
  • Stromverbraucher, bspw.:
    • Ladesäulen / Wallboxen
    • Wärmepumpen
    • Wasserstoffspeicher

Weiterführende Informationen

→ Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) Artikel 16 (Seite 16)

→ BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz